Sonderlehrgang Pyrotechnik, EUR 1890,-

Ausbildung zum Film-Feuerwerker
Erläuterungen zu den Zulassungsvoraussetzungen

 

Mindestalter 21 Jahre:

Das Mindestalter von 21 Jahren ist im Sprengstoffgesetz festgelegt und unabdingbar. In sehr seltenen Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde von dem Alterserfordernis abgesehen werden, speziell wenn die Teilnahme am Lehrgang für den Erwerb einer Erlaubnis nach § 27 SprengG (für private Zwecke) beabsichtigt ist.

 

Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung:

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kein polizeiliches Führungszeugnis und wird daher auch nicht von der Gemeinde- / Stadtverwaltung ausgestellt!

Der Antrag, der schriftlich gestellt werden und spezielle Angaben wie Wohnanschrift der letzten fünf Jahre und Geburtsname der Mutter enthalten muss, wird ausschließlich von den für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden bearbeitet.

Vor der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung wird unter anderem uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Berlin und dem Gewerbezentralregister eingeholt. Zudem wird die für den Antragsteller zuständige Polizeidirektion kontaktiert. Bedingt durch die Umfangreiche Bearbeitung des Vorgangs dauert auch die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung mehrere Wochen!

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die für die Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Antragsteller nicht, die:

  • mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
  • wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen,
  • wegen einer Straftat gegen die Sprengstoffgesetze oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen,

rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft oder der Entlassung aus einer Verwahrung, fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nur ein Jahr gültig! Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss bis zu Beginn des Lehrgangs zwingend vorliegen, anderenfalls kann die Teilnahme nicht gestattet werden.

 

Regelung für Lehrgangsteilnehmer aus dem Ausland:

Entsprechend den EU-Regelungen soll der deutsche Pyrotechnikerschein in allen Mitgliedsländern anerkannt werden. Auch hier wird die deutsche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Sie beantragen zunächst bei der zuständigen Behörde in Ihrem Land die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses (z. B. Österreich: Strafregisterbescheinigung, Schweiz: Leumundszeugnis). Dieses reichen Sie, zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die für unsere Lehrgänge zuständige Behörde, die auch die Prüfung durchführt, ein.

Gewerbeaufsichtsamt München
Heßstraße 130
80797 München
Deutschland
Telefon +49 (0) 89 2176-1
Telefax +49 (0) 89 2176-3102

 

Fachpraxis:

Abgeschlossener Grundlehrgang "Bühnenpyrotechnikerlehrgang" oder Grundlehrgang "Großfeuerwerkerlehrgang".

Die Zulassung für die Teilnahme am Sonderlehrgang Pyrotechnik setzt den Nachweis der Fachkunde aus einem der beiden Lehrgänge voraus:

  • Grundlehrgang für den Umgang - ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen (Bühnenpyrotechnikerlehrgang)
  • Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Großfeuerwerken)

Andere abgeschlossene Lehrgänge (z. B. Grundlehrgang für allgemeine Sprengarbeiten) können im Sinne der Zulassungsvoraussetzungen nicht anerkannt werden.

Die Pyrotechnikerschule bietet jährlich einmal die Gelegenheit am Sonderlehrgang Pyrotechnik im direkten Anschluss zu einen Grundlehrgang "Bühnenpyrotechnikerlehrgang" teilzunehmen (Montag bis Freitag: Grundlehrgang; eine Woche Unterricht, dann Montag bis Freitag: Sonderlehrgang).

Im Gegensatz zu den Zulassungsvoraussetzungen zum Bühnenpyrotechnikerlehrgang ist hier in jedem Fall der Nachweis über die Mitwirkung an 10 pyrotechnischen oder Sprengeffekten erforderlich. Dies erübrigt sich weder durch die Vorlage von Erlaubnis / Befähigungsschein, Teilnahmezeugnissen an anderen staatlich anerkannten Lehrgängen, noch durch Nachweis anderer Qualifikationen.

Genauso wenig ist es hier möglich, eine pauschale Bestätigung über 10 Effekte vorzulegen. Der Gesetzgeber verlangt für diesen Lehrgang eine detaillierte Aufstellung mit Effektbeschreibung, Einsatzort und -datum.

 

Bei Schwierigkeiten bitten wir um telefonische Rücksprache unter +49 (0) 8803 6369-0